Hier geht´s rund um die Tür.
In diesem Bereich finden Sie vielleicht so manches hilfreiche und nützliche. Falls Sie spezielle Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Für Türen allgemein gelten die in der VOB Teil C, Beschlagarbeiten, angegebenen Wartungsarbeiten. Wartungsarbeiten sind durch den Betreiber auszuführen und sind nicht Bestandteil der Gewährleistung. Um die Schutzfunktion von Schallschutz-, Sicherheits-, Brand- und Rauchschutztüren dauerhaft zu gewährleisten, muss die einwandfreie Funktion der Zubehörteile wie Beschläge und Dichtungen durch regelmäßige Wartung sichergestellt werden. Die Wartungsintervalle sind von der jeweiligen Beanspruchung und Nutzungshäufigkeit abhängig. Jedoch sollten mindestens einmal im Jahr die Türen überprüft und folgende Wartungsarbeiten durchgeführt werden:
Falle und Riegel auf Gängigkeit prüfen. Eventuell bei zurückgezogener Falle etwas Graphitöl in den Schlosskasten sprühen. Wird die Fallenschräge zusätzlich ein wenig eingefettet, wird das Zurückgleiten der Falle und damit der Falleneingriff erheblich verbessert.
Elektrische Türöffner sind im Prinzip wartungsfrei. Aber auch hier erhöht etwas Fett auf der Sperrfläche die Leichtgängigkeit.
Bänder ohne wartungsfreie Polyamidgleitlager leicht fetten (speziell bei Brand- und Rauchschutztüren).
Die Tür muss durch den Türschließer ordnungsgemäß geschlossen werden. Eventuell die Schließkraft, Schließgeschwindigkeit, Endschlag verändern und neu einstellen. Defekte Türschließer sind auszutauschen; Brand- und Rauchschutztüren dürfen nur mit bauaufsichtlich zugelassenen Türschließern ausgerüstet werden!
Es dürfen grundsätzlich nur bauaufsichtlich zugelassen Feststellanlagen und Türantriebe verwendet werden. Feststellanlagen und Türantriebe müssen vom Betreiber ständig betriebsbereit gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im entsprechenden Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann mit Sachkundenachweis oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.
Bei Beschädigung oder Unvollständigkeit müssen die Dichtung erneuert werden. Dies ist problemlos durch Austausch möglich. Es dürfen ausschließlich von MORALT gelieferte Dichtungen verwendet werden.
Bodendichtungen müssen auf ganzer Türbreite die Bodenfuge abdichten. Eventuell muß die Bodendichtung neu eingestellt werden. Beschädigte Dichtungen sind auszutauschen. Es dürfen ausschließlich von MORALT gelieferte Dichtungen verwendet werden. Alle Einstellarbeiten an Zubehörteilen sind nach den jeweiligen Herstellervorschriften bzw. Montageanleitungen durchzuführen.